Satzung
des Heimatvereins Enger e.V.
§ 1 Namz
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Heimatverein Enger e.V. und hat seinen Sitz in Enger.
Der Heimatverein ist am 24.2.1969 beim Amtsgericht Herford unter der Nr. 1211 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
§ 2
Zweck
Der Heimatverein ist bestrebt, im Sinne der Zielsetzung des Westfälischen Heimatbundes zu wirken.
Der Heimatverein setzt sich ein für den Schutz und die Pflege der freien Landschaft, für den Schutz und die Erhaltung von Natur- und Baudenkmälern, der Tier- und Pflanzenwelt, für die Pflege und Förderung der geschichtlichen, erdkundlichen und naturwissenschaftlichen Heimatkunde, der Volkskunde, des heimischen Brauchtums und der plattdeutschen Sprache.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von heimatkundlichen Vorträgen und Fahrten, von Wanderungen, die Kenntlichmachung von Wanderwegen in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
§ 3
Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen oder Stellen dürfen weder durch Ausgaben oder Zuwendungen die dem Verein fremd sind, noch durch überhöhte Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person oder Institution werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Jahresschluss (31.12.) wirksam werden und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Beschwerden kann jedes Mitglied an den Vorstand richten.
§ 6 Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 Geschäftsführender Vorstand
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte;
er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu den entsprechenden Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Erweiterter Vorstand
§ 8
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Wanderwarten, Wegewarten und Beisitzern verschiedener Teilbereiche (z.B. Kultur, Pressewesen).
Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in seiner Arbeit; er wird wie der geschäftsführende Vorstand gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis Ende Februar statt; teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss
des erweiterten Vorstandes oder auf mit Zweck und Gründen versehenen.
schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von mindestens einer Woche. Sie wird vom Vorsitzenden, ersatzweise
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des allgemeinen Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Beitragshöhe,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung
§ 10
Beschlussfassung
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Neinstimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 11 Rechnungsprüfung
§ 11
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mindestens zwei Rechnungsprüfer sind in der Regel mit einem Jahr Abstand voneinander zu wählen; sie dürfen nicht zum erweiterten Vorstand gehören. Die Rechnungsprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereines
§ 12
Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Stadt Enger, die es unmittelbar, ausschließlich und nachweislich für Zwecke zu verwenden hat, die in § 2 dieser Satzung genannt sind.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
6. Februar 1988 im Ev. Gemeindehaus an der Ringstraße in Enger beschlossen.